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Ein paar Begriffe - kurz erklärt... |
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ABGESCHLOSSENHEIT
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Voraussetzung ist, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbehörde nachzuweisen. Sie heißt: "Abgeschlossenheitserklärung". |
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AUFTEILUNGSPLAN
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Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung im Maßstab 1:100, aus der die einzelnen Wohnungen ersichtlich sind (Gebäudeaufteilung). |
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AUFLASSUNG / AUFLASSUNGSVORMERKUNG:
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Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, bedarf es der Einigung des Verkäufers und des Erwerbers. Dazu ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erforderlich und muß auch vor dem Notar erklärt werden. |
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EINTRAGUNG INS GRUNDBUCH:
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Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Käufer einer Eigentumswohnung auch Eigentümer. |
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GEMEINSCHAFTSEIGENTUM:
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Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen: |
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MITEIGENTUM:
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An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgeführt wurde, steht dem Wohnungseigentümer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedrückt werden (meist in Tausendstel). |
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SONDEREIGENTUM:
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Sondereigentum ist echtes Eigentum bzw. Alleineigentum des Wohnungseigentümers. Das heißt also alles was ihm alleine gehört. Dazu zählen: |
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SONDERNUTZUNGSRECHTE:
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Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein. Es ist also möglich, dass einem Wohnungseigentümer Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens eingeräumt wird. Gleichzeitig werden die übrigen Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen. |
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TEILEIGENTUM:
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Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume, Lagerräume). |
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TEILUNGSERKLÄRUNG:
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Der Eigentümer eines Grundstücks gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt, und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. |
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