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Erbbauzins |
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Mit Einmalzahlung Steuern
sparen: wie Bauherren profitieren können: Ein Urteil, das den
Finanzbehörden nicht passt und deshalb möglich kassiert wird: Wer nicht auf
gekauftem Grund und Boden baut, sondern auf per Erbbaurecht überlassenen
Flächen, genießt neue Vorteile: Er kann die so genannten Erbbauzinsen auch dann voll
bei der Steuer absetzen, wenn er sie in einem Einmalbetrag im Voraus zahlt. So
urteilt der BFH unter AZ IX R 65/02. Das Erbbaurecht ist ein meist über 99
Jahre befristeter Anspruch, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu
erreichten und anschließend zum Beispiel zu vermieten. Dieses Recht trägt ein
Notar im Grundbuch ein, es kann wie ein „echtes Grundstück“ verkauft, vererbt
und beliehen werden. Dafür zahlt der Käufer dem Eigentümer
des Grundstücks einen Erbbauzins. Üblicherweise in monatlichen oder jährlichen
Raten. Strittig war bisher, ob der Erbbauzins auch dann bei der Steuer
absetzbar ist, wenn er sofort in einer Summe gezahlt wird. Nach einem Schreiben
des Bundesfinanzministeriums aus 1996 ging das nicht. Doch jetzt gaben die
BFH-Richter einem rheinischen Immobilienbesitzer recht. Vorteilsrechnung: Ein Bauherr erwirbt für 250000 Euro Erbbauzinsen das
Recht, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten. Baukosten: eine Million Euro,
Abschreibung: 2 Prozent. Die Rechnung zeigt, wie viel der Bauherr im ersten
Jahr mehr spart, wenn er die Erbbauzinsen sofort absetzt, statt sie über 99
Jahre Laufzeit zu verteilen.
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