Steuertipps
Übersicht 02/2004
- Sprachkurs kann Betriebsausgabe sein
- Umsatzsteuer wirkt sich bei EÜR auf den Gewinn aus
- Steuertermine für Februar
- Passen sie ihre Freistellungsaufträge umgehend an - ab 2004 gelten neue Sparerfreibeträge
- Urlaubsbeihilfe: Motivieren sie ihre Arbeitnehmer
- Ende d. Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Gewinnermittlung
- Änderungen für Sie bei der Entfernungspauschale
- STEUERTIPP: SPENDENBESCHEINIGUNG ZU SPÄT ERTEILT
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Ausbildung und Steuern
Steuerzahler, die sich in der Aus- oder Fortbildung befinden, können sich freuen. Künftig sind (fast) alle Kosten, die hierbei entstehen, voll von der Steuer absetzbar. Sogar mit einem Studium lassen sich Steuern sparen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig mit Urteil vom 04.12.2002 entschieden, dass die Kosten von Umschulungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Berufswechsels bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein können (Aktenzeichen VI R 120/01). Mit einem weiteren Urteil vom 27.05.2003 hat der BFH auch die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung nunmehr den Werbungskosten zugeordnet und festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht mehr nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Aktenzeichen VI R 33/01).
Fortbildung und Ausbildung
Bisher unterschieden die Finanzverwaltung und die Gerichte streng zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt absetzbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf.
Als Ausbildung galten Bildungsmaßnahmen, die die Grundlage für einen künftigen Beruf schaffen sollten, unabhängig davon, ob der Steuerzahler schon einen Beruf ausübte und einen Berufswechsel anstrebte oder ein Erststudium betrieb. Die Kosten hierfür waren bis auf einen Höchstbetrag von 920 Euro im Jahr – bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro – lediglich als Sonderausgaben begrenzt absetzbar.
Als Fortbildungskosten erkannte die Finanzverwaltung nur Ausgaben an, die ein Steuerzahler tätigte, um in seinem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben oder um sich fortzubilden und um in seinem ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen.
Diese Unterscheidung ist vom BFH weitestgehend aufgehoben worden.
Nunmehr können Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, bei ausreichender beruflicher Bezogenheit, Werbungskosten sein und sind demnach voll abziehbar. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem (künftigen) Beruf besteht und die Aufwendungen hierfür subjektiv im weitesten Sinne zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Berufsbegleitendes Erststudium
In diesem Zusammenhang ist der BFH sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat auch die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium den Werbungskosten zugeordnet, unabhängig davon, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet (Aktenzeichen VI R 137/01).
Bisher hatten die Kosten für ein Erststudium stets als der privaten Lebensführung zuzuordnende Ausgaben gegolten, unabhängig davon, ob der Steuerzahler das Studium direkt nach der Schule aufnahm oder es berufsbegleitend absolvierte.
Bei einem Zweitstudium wurde wiederum danach unterschieden, ob bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hatte und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelte, durch das die im Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft wurden und das nicht dem Wechsel in einen anderen Beruf diente. Nur dann lagen voll abzugsfähige Fortbildungskosten vor. Anderenfalls war von Ausbildungskosten auszugehen.
Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium ist nunmehr aufgegeben worden. Voraussetzung für die Anerkennung von Studien- als Werbungskosten ist lediglich, dass das Studium beruflich veranlasst ist und die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit Einnahmen – auch künftigen – aus einer Berufstätigkeit stehen.
Belege sammeln
Steuerzahler, die sich in einer Ausbildung befinden, oder ein Studium absolvieren, sollten – unabhängig davon, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt – alle Kosten, die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, sorgfältig auflisten und gegebenenfalls Belege sammeln, auch wenn noch nicht entgültig entschieden ist, ob auch die Kosten eines Erststudiums, das unmittelbar nach dem Schulbesuch aufgenommen worden ist, als Werbungskosten anzusehen sind.
Dennoch sollten insbesondere die Ausgaben für Semester-, Studien-, Prüfungs- oder Schulungsgebühren, für Fachliteratur, für Arbeitsmittel wie z.B. Computer, aber auch die Fahrtkosten zur Universität aufgelistet werden. In seiner Entscheidung vom 29. April 2003 hat der BFH die Universität als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt und macht den Begriff der Arbeitsstätte nicht mehr davon abhängig, ob bereits einer bezahlten Arbeit nachgegangen wird (Aktenzeichen VI R 86/99).
Das bedeutet im Ergebnis, dass insbesondere im Falle eines Studiums, die Kosten unter den oben genannten Voraussetzungen auch als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden können und somit die zukünftige Steuerlast senken können. In diesem Fall kann gegebenenfalls durch das Finanzamt ein Verlustvortrag festgestellt werden. Wenn neben dem Studium gearbeitet wird, können die Einkünfte aus einem Studentenjob mit Aufwendungen für das Studium verrechnet und damit möglicherweise vollkommen steuerfrei werden.
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Gewinnermittlung
ACHTUNG:
Ab 2004 gibt es einen Vordruck, der vom Fiskus geschaffen wurde, der für die Gewinnermittlung genutzt werden muss.
Vorteil: Alle Gewinnermittlungen werden vergleichbarer, da alle auf einem identischen Schema aufbauen. Ihnen bleibt es erspart, einen eigenen Vordruck zu entwickeln und darauf zu hoffen, dass der Fiskus ihre Angaben unbeanstandet übernimmt.
Nachteil: Tja, mogeln ist nicht mehr, aber wenn man Einnahmen und Ausgaben korrekt erfasst, dürfte mit diesem Vordruck nun wirklich positiv unterstützt werden.
Interesse an diesem Formular, ich sende Ihnen dieses als pdf-Dokument zu, wenn Sie dies wünschen, kurze Info mit dem Betreff "Gewinnermittlung ab 2004" genügt: mailto:info@alexandra-klein.info
PS: Experten raten, bereits die Gliederung für 2003 zu nutzen.
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Neuregelung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird ab 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten die folgenden Regelungen:
- Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro.
- Altbau und Neubau werden bei der Förderung in Zukunft gleich behandelt.
- Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert.
- Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
- Bezüglich der Einkunftsgrenzen ist zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte (für Alleinstehende 70.000 Euro bzw. für Verheiratete 140.000 Euro ) entscheidend.
- Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
- Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
- Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
- "Für die Verbandsarbeit von Haus & Grund ist die gefundene Regelung bei aller berechtigter Enttäuschung über die pauschale Kürzung in Höhe von 30 % ein Erfolg", so Haus & Grund-Rechtsexperte Detlef Manger. Die Kürzung wird zwar zu einem spürbaren Rückgang der Anträge auf Eigenheimzulage führen. Ursprünglich war jedoch beschlossen worden, die Zulage ganz abzuschaffen. Nun bleibt sie als eigener Anspruch erhalten.
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Existenzgründer können länger Vorteile nutzen
Existenzgründer können Vorteile bei der Anspar-Abschreibung 11 Jahre lang nutzen
Im Jahr der Existenzgründung und in den folgenden 5 Jahren dürfen Sie diese Spielregeln für Ihre Anspar-Abschreibungen nutzen:Höchstgrenze beträgt 307.000 Euro (für alle anderen nur 154.000 Euro)- Auflösung muss erst spätestens nach 5 Jahren erfolgen (bei allen anderen spätestens nach 2 Jahren)- es wird kein Gewinnzuschlag fällig, wenn die Investition nicht durchgeführt wurde (bei allen anderen 6% pro Jahr)
Wenn Sie also im sechsten Jahr Ihrer Selbstständigkeit (wenn Sie schon lange kein Existenzgründer mehr sind ...), noch einmal alle Möglichkeiten nutzen, Ihre Steuerschuld mit einer Anspar-Abschreibung in die Zukunft zu verschieben, profitieren Sie insgesamt 11 Jahre lang von den Vorteilen.
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Steuerbescheid an Bevollmächtigten
Nehmen Sie die Bekanntgabe eines Steuerbescheides an einen Bevollmächtigten, der keine Empfangsvollmacht hat, ohne Beanstandung hin, dann kann das Finanzamt auch nachfolgende Steuerbescheides an diesen Bevollmächtigten wirksam bekannt geben. Wenn Sie das verhindern wollen, müssen Sie sofort beim ersten Mal dagegen Beschwerde einlegen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 1 K 54/01 vom 30.9.2002
PS: Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist eingelegt.
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Kindergeldanspruch bei Einkünften des Kindes
Kindergeldanspruch besteht nur, wenn die eigenen Bezüge und Einkünfte des Kindes die maßgeblichen Grenzwerte nicht übersteigen.
Von diesen Einkünften darf der Werbungskosten-Pauschbetrag (2004: 920,- €) nur zu je 1/12 in jedem Monat der Erwerbstätigkeit des Kindes abgezogen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. VIII R 96/02 vom 1.7.2003
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Geerbte Verluste weiter abzugsfähig
Vorerst gescheitert ist der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Versuch, Erben die Steuervorteile geerbter Verluste zu streichen.
Können Verluste des Verstorbenen mangels ausreichender positiver Einkünfte oder wegen Verlustabzugsbeschränkungen nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden, gilt: Der Erbe darf die nicht ausgeglichenen Verluste im Jahr der Erbschaft bzw. im Vor- oder in den Folgejahren im Wege des Verlustvor- und -rücktrags (§ 10d EStG) bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Diese gesetzlich nicht geregelte, auf alter Rechtsprechung beruhende Verlustabzugsmöglichkeit wurde schon von mehreren BFH-Senaten in Frage gestellt, blieb aber - zuletzt im Jahr 2001 - weiter erhalten.
Der XI. Senat hat letztes Jahr einen neuen Vorstoß unternommen. Dazu hat er beim I. und VIII. Senat angefragt, ob sie mit einer Änderung der Rechtsprechung einverstanden wären (Beschluss vom 10.4.2003, Az: XI R 54/99).
Erfreuliches Ergebnis aus Sicht der Erben:
Beide wollen, dass der Verlustabzug des Erben aus Gründen der Rechtssicherheit und Kontinuität erhalten bleibt. Während der VIII. Senat dem XI. Senat nur intern geantwortet hat, hat der I. Senat seine Antwort veröffentlicht (Beschluss vom 22.10.2003, Az: I ER -S- 1/03). Folge: Will der XI. Senat seine Auffassung durchsetzen, muss er die Sache dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorlegen.
Unser Tipp:
Erben sollten nach wie vor die Verluste des Verstorbenen bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts sollten sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen bis das Verfahren vor dem XI. Senat (eventuell nach einer Entscheidung des Großen Senats) entschieden ist.
Quelle: "WISO-SteuerBrief".