News im Januar
Übersicht
- Noch einmal kurz zur Rechnungsstellung ab 2004
- Neue Sachbezugsgrenzen ab 1.1.2004
- Lohnsteuer-Ersparnis
- Rechnungsstellung ab 2004
Noch einmal kurz zur Rechnungsstellung ab 2004
Rechnungen: Spätestens jetzt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
Alle Rechnungen müssen seit dem 1.1.2004 entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens beinhalten. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro.
Wenn Sie Ihre Steuernummer nicht auf Ihren Rechnungen bekannt geben wollen, dann können Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer formlos per E-Mail beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis beantragen: mailto: poststelle-zu@bff.bund.de .
Nennen Sie dabei Ihre Steuernummer und das für Sie zuständige Finanzamt.
Für die neue Anforderung, eine laufende Rechnungsnummer mit anzugeben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2004.
Neue Sachbezugsgrenzen ab 1.1.2004
Die Übersicht der neuen Sachbezugsgrenzen ab 2004 können Sie bei Interesse mit dem Betreff Sachbezugsgrenzen ab 2004 anfordern.
Lohnsteuer-Ersparnis
Möchten Sie wissen, welche Ersparnis Sie bei Ihrer Lohnsteuer erwarten können. Hier können Sie es nachlesen, egal ob Sie alleinstehend, verheiratet, mit vielen Kindern oder kinderlos sind.
Bei Interesse kann die Übersicht bei mir angefordert werden. Bitte geben Sie den Betreff Lohnsteuertabelle-Entlastung an.
Rechnungsstellung ab 2004
Vorsicht: Sie müssen zusätzliche Angaben machen
Das Steueränderungsgesetz 2003 sieht zusätzliche Angaben auf Ausgangsrechnungen vor. Darauf sollten Sie sich rechtzeitig einstellen. Am 28.11.2003 ging das Gesetz durch den Bundesrat. Nun muss es noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Betroffen ist hier der Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes.
Diese Neuerungen sollten Sie kennen:
Sie müssen entweder Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf den Rechnungen angeben.
Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers müssen angegeben werden oder auf einem zur Rechnung gehörenden Dokument vermerkt sein.
Sie müssen bei Leistungen an einen Unternehmer - auch an einen Kleinunternehmer - und an eine juristische Person eine Rechnung erstellen.
Diese Rechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein.
Bei steuerfreien Leistungen müssen Sie auf die Gesetzesregelung der Befreiung hinweisen.
Vereinbarte Preisminderungen oder Erstattungen müssen separat aufgeführt werden.
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: 10 Jahre