Steuertipps allgemein
Werbungskostenabzug f. Vorfälligkeitsentschädigung
Vereinbart man mit der Bank die vorzeitige Ablösung eines Darlehens, kann die hierbei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung rechnen. Das ist jedoch nicht automatisch die Regel.
Der klassische Fall, bei dem die Vorfälligkeitsentschädigung zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zählt, ist die Rückzahlung des alten Darlehens und die Wiederaufnahme eines neuen Darlehens zu günstigeren Konditionen.
Das Finanzamt akzeptiert bei dieser Variante stets den Werbungskostenabzug, weil die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen.
Anders sieht es jedoch im folgenden Fall aus, über den die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden haben:
Ein Steuerzahler tilgte sein Darlehen für eine vermietete Immobilie und zahlte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Tilgung war notwendig, weil er die Immobilie veräußerte.
Der auf seinem Konto nach Tilgung und Vorfälligkeitsentschädigung verbleibende Betrag wurde zur Finanzierung einer neuen Immobilie, die ebenfalls vermietet wurde, verwendet.
Die Richter urteilten, dass in diesem Fall die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Grundstücksveräußerung nicht zu Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zähle. Die Vorfälligkeitsentschädigung zähle in diesem Fall vielmehr zu den Finanzierungskosten der neuen Immobilie.
Die Finanzierungskosten dürfen – soweit sie dem Gebäudeanteil zuzurechnen sind – im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuermindernd berücksichtigt werden.
BFH, Az: IX R 34/01
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Aufbewahrungspflicht jetzt auch für Privatpersonen
Wenn Sie als Unternehmer Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsleistungen, Fensterputzen usw. durchführen, dann müssen Sie innerhalb von 6 Monaten auch privaten Auftraggebern eine Rechnung ausstellen. Im Gegenzug gilt für private Auftraggeber natürlich, dass eine Rechnung verlangt und aufbewahrt werden muss.
Ein privater Auftraggeber ist nunmehr verpflichtet, die erhaltene Rechnung und seinen Zahlungsbeleg 2 Jahre lang aufzubewahren.
Als Unternehmer sollten Sie unbedingt bereits in Ihrer Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen!
Achtung: Für alle gewerblichen Auftraggeber gelten weiterhin die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 6 bzw. 10 Jahren.)
Diese neue Anforderung ergibt sich aus den Vorschriften des neuen Gesetzes gegen Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 01.08.2004. § 14 Abs. 4 Nr. 9 UstG
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08/04: Erneut neue Pflichtangaben für Rechnungen
Das Jahr 2004 hat es bezüglich der notwendigen Rechnungsangaben wirklich in sich. Kaum haben Sie Ihre Rechnungsangaben an den ab 01.07.2004 gültigen Stand angepasst, müssen Sie seit dem 01.08.2004 Ihre Rechnungsangaben erneut überprüfen und ändern. Der Grund zur nochmaligen Änderung Ihrer Rechnungsangaben besteht in dem am 02.07.2004 beschlossenen Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz, das am 01.08.2004 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft getreten ist.
Neue Hinweispflicht für Ihre Privatkundschaft
Erbringen Sie mit Ihrem Unternehmen eine mit einem Grundstück in Zusammenhang stehende Werklieferung oder sonstige Leistung an einen Privatkunden, so ist dieser seit dem 01.08.2004 verpflichtet,
- Ihre Rechnung und
- seinen Zahlungsbeleg
zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit Ihr Privatkunde von der für ihn neuen Aufbewahrungspflicht erfährt, müssen Sie in Ihrer Rechnung gem. § 14 (4) S. 1 Nr. 9 UStG einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Diesen Hinweis können Sie wie folgt formulieren:
"Nach dem seit dem 01.08.2004 geltenden Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie unsere Rechnung und Ihren Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg) zwei Jahre lang aufbewahren müssen."
Grundstücksbegriff
Der Grundstücksbegriff ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung fallen unter den Grundstücksbegriff nicht nur das reine Grundstück, sondern auch alle wesentlichen Bestandteile und Scheinbestandteile. Somit gelten die neuen Rechnungsangaben immer dann für Sie, wenn Sie
- Bauleistungen, Reparaturen, Ausbesserungen an und in Gebäuden,
- Dienstleistungen rund ums Haus, z. B. Fensterreinigung
- Garten- und Pflegearbeiten
erbringen.
Achtung:
Reine Lieferungen von Material unterliegen nicht den neuen Rechnungsvorschriften, wenn Sie das Material nicht weiter be- und verarbeiten. Somit unterliegen z. B. Baumarktrechnungen nicht diesen Anforderungen.
Die Werklieferung oder die sonstige Leistung müssen in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden. Was ein enger Zusammenhang ist, ergibt sich wiederum nur aus der Gesetzesbegründung. Im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen die folgenden Arbeiten:
- Bauleistungen
- planerische Leistungen
- Instandhaltungsleistungen
- Reparatur- und Wartungsleistungen
- Reinigungsleistungen sowie
- Leistungen im gärtnerischen Bereich.
Namentlich fallen folgende Leistungen in den Geltungsbereich der neuen Pflichtangaben: Zur-Verfügung-Stellung von Betonpumpen, das Aufstellen von Material- und Bürocontainern und mobilen Toilettenhäuschen, die Entsorgung von Baumaterial, Haushaltsauflösungen, das Aufstellen von Messeständen, der Gerüstbau, Bepflanzungen und deren Pflege, Bauüberwachungsleistungen sowie die Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
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Achtung
Eine Übergangsfrist, in der Sie sich auf die neue Rechnungsangabe einstellen können, sieht das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz nicht vor. Die neue Regelung ist seit dem 01.08.2004 gültig.
Sechs-Monatsfrist zur Rechnungsausstellung
Rechnungsansprüche verjähren doch erst nach zwei Jahren, wenn Sie mit einem Privatkunden abrechnen, bzw. nach fünf Jahren, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, werden viele von Ihnen denken. Da haben wir doch noch genügend Zeit, um unsere Leistungen abzurechnen. Ein Irrtum, der seit dem 01.08.2004 teuer werden kann:
Jetzt müssen Sie Ihre Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung Ihrer Leistung ausstellen. Die neue Vorschrift zur Rechnungserstellung hat keinen Einfluss auf die genannten Verjährungsfristen. Es bleibt nach wie vor dabei, dass die Verjährung erst nach zwei bzw. fünf Jahren eintritt, auch wenn Sie erst nach Ablauf der sechs Monate Ihre Rechnung ausstellen. Da Sie dann aber die zeitliche Rechnungsausstellungspflicht ignorieren, riskieren Sie ein Bußgeld.
Geldbuße bis zu 5.000 € droht
Bei Verstößen gegen die neuen Ausstellungspflichten droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie leichtfertig gehandelt haben. Leichtfertig würden Sie nur dann handeln, wenn Sie die gebotene Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzen. Haben Sie bisher die neuen Rechnungsangaben nicht berücksichtigt, weil Sie sie aufgrund der kurzen Zeit zwischen Verkündigung und Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht kennen konnten, dürfte keine Leichtfertigkeit vorliegen.
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Empfehlung
Nehmen Sie diesen Beitrag zum Anlass, um Ihre Rechnungsangaben schnellstmöglich anzupassen. Denn dann kann Ihnen niemand leichtfertiges Handeln vorwerfen.
Privatkunden droht ein Bußgeld von bis zu 500 €
Ignorieren Ihre Privatkunden Ihren Hinweis auf die neuen Rechnungspflichten, kann das für sie ebenfalls teuer werden. In diesem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 500 €.
Lassen Sie sich nicht darauf ein, Privatkunden keine Rechnung auszustellen. Kommt der Zoll oder der Fiskus dahinter, bedeutet dies für alle Beteiligten viel Ärger und ein langwieriges Verfahren. Wer auf die Rechnungsstellung verzichtet, begibt sich automatisch in ein Abhängigkeitsverhältnis mit seinem Auftraggeber. Unzufriedene Kunden können dann den Fiskus schnell auf Unregelmäßigkeiten hinweisen.
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Tipp
Immer, das heißt bei jeder Leistung, sollten Sie eine Rechnung ausstellen. Achten Sie darauf, dass Sie die neue Hinweispflicht in Ihre Rechnungsformulare aufgenommen haben. Sofern bei Ihrer Rechnungssoftware kein frei formulierter Text möglich ist, lassen Sie einen entsprechenden Hinweisstempel im Schreibwarenhandel anfertigen.
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