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01/04 | 02/04

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Tipps für Selbstständige

02.10.2004 BMF schafft Klarheit beim neuen Formular für die Gewinnermittlung (EÜR), lesen Sie mehr dazu.
09.09.2004 Einnahmen für einen Firmenwagen nach einem Unfall
  Basiszins für die Berechnung von Verzugszinsen gesenkt
  Pauschalsteuer auf Gewinn bei einer Betriebsveranstaltung
  Bareinnahmen müssen lückenlos nachgewiesen werden
  Zahlungseingänge auf dem Privatkonto sind für den Fiskus tabu
  Geringfügig Beschäftigte: Achtung bei Rentnern
  Steuerturbo für Unternehmer

Bareinnahmen müssen lückenlos nachgewiesen werden

Wer einen wesentlichen Anteil seiner Einnahmen in bar erzielt, muss die Rechnungen oder Kassenbons aufbewahren oder tägliche Bestandsaufnahmen durchführen. Es reicht nicht, die Summe der Tageseinnahmen im Taschenkalender einzutragen. Fehlen geeignete Aufzeichnungen, kann das Finanzamt die Einnahmen nach der amtlichen Richtsatzsammlung, die branchenübliche Durchschnittsumsätze beinhaltet, schätzen.

Finanzgericht Saarland, Urteil Az. 1 K 246/00 vom 24.9.2003


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Zahlungseingänge auf dem Privatkonto sind tabu

Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden nicht nur die Konten Ihrer GmbH gesichtet, sondern oftmals auch Ihre Privatkonten. Stoßen die Prüfer bei Ihrem Privatkonto auf eine ungeklärte Einzahlung/ Überweisung, werden Sie um Auskunft gebeten.

Der Fiskus versucht, Druck auszuüben
Weigern Sie sich dann, Auskunft über die Mittelherkunft zu geben, reagieren die Beamten wenig erfreut. In aller Regel wird die ungeklärte Einzahlung auf Ihrem Privatkonto Ihrer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet, um Sie zur gewünschten Auskunft zu bewegen.

Der BFH ist auf Ihrer Seite
Lassen Sie sich dies nicht gefallen und verweisen Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2003, Az. I R 52/02. In dem oben beschriebenen Fall haben die BFH-Richter im Sinn der Steuerzahler entschieden.

Entscheidung gilt nicht, wenn Sie bewusst falsch buchen
Achtung: Liegen dem Prüfer allerdings eindeutige Informationen, z. B. aus Kontrollmitteilungen vor (z. B. dass die Einzahlung eindeutig aus den Geschäften der GmbH stammt, die auf Ihr Privatkonto anstatt auf das GmbH-Konto eingezahlt wurde), können Sie sich gegen die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung nicht wehren.


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Steuerturbo für Unternehmer

Bundesfinanzminister Hans Eichel hat die Finanzbeamten jetzt praktisch angewiesen, ein Sparmodell par excellence zu akzeptieren:

Unternehmer, die ein Wohn- und Geschäftshaus bauen oder kaufen, können die gesamte Umsatzsteuer aus den Baukosten oder dem Kaufpreis erstattet bekommen. Sofort und bar auf die Hand (Aktenzeichen IV B 7 - S 7300 - 24/04). Vorausgesetzt, sie ordnen die Immobilie für die Umsatzsteuer dem so genannten Unternehmensvermögen zu. So hatte bereits der Europäische Gerichtshof entschieden. Ausschlaggebend für den Steuervorteil ist jetzt: Der Firmenchef muss dem Finanzamt schriftlich erklären, dass und in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zuordnet.


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Gewinn durch Einnahmen auf Betriebsveranstaltung

Ein Gewinn bei einer Betriebsveranstaltung kann mit 25% pauschal versteuert werden. Das gilt für Sachgewinne ebenso wie für Geldgewinne. Vorteil: Es fallen keine Sozialabgaben an.

Finanzgericht Münster, Urteil AZ: 13 K 6659/00 vom 07.10.2003


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Basiszins für Berechnung von Verzugszinsen gesenkt

Zögert ein Kunde die Zahlung einer offenen Rechnung systematisch hinaus, dürfen Sie von ihm Verzugszinsen fordern. Diese sind jetzt minimal gesunken. Denn den dafür maßgeblichen, so genannten Basiszins hat die Bundesbank zum 1.7.2004 von 1,14% pro Jahr auf 1,13% gesenkt.

Mithilfe des Basiszinssatzes berechnen Sie die Verzugszinsen so:

°
Wenn Ihr Kunde Verbraucher ist, schlagen Sie auf den Basiszins 5 Prozentpunkte auf: Sie verlangen 6,13 % Zinsen pro Jahr auf die offenen Forderungen.

° Wenn Ihr Kunde Unternehmer ist, schlagen Sie auf den Basiszins 8 Prozentpunkte auf: Sie verlangen 9,13 % Zinsen pro Jahr auf die offenen Forderungen.

Verzugszinsen dürfen Sie fordern, wenn der Kunde bis zum vereinbarten Termin nicht gezahlt hat. Haben Sie keinen Zahlungstermin festgelegt, dürfen Sie Verzugszinsen fordern, wenn der Kunde eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beglichen hat (§ 286 BGB).

Bei Geschäften mit Verbrauchern müssen Sie allerdings schon im Vertrag oder der Rechnung darauf hingewiesen haben, wann und wie Verzugszinsen fällig werden.

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Quellenangabe: Eigentümer dieser Meldung ist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG.


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Einnahmen für einen Firmenwagen nach einem Unfall

Wird ein Firmenwagen auf einer Privatfahrt beschädigt oder zerstört, sind der Verkaufserlös und die Erstattungen der Versicherung als Betriebseinnahmen zu erfassen. Stille Reserven, die durch einen privaten Unfall aufgedeckt werden, erhöhen damit den Gewinn.

Dieses Urteil bestätigt erneut die bisherige Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung.

BFH, Urteil Az. VIII R 48/98 vom 16.3.2004


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Erklärung des BMF zur Gewinnermittlung (EÜR)

Das BMF hatte mit Schreiben vom 17.10.2003 den Vordruck für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) veröffentlicht, den die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch den Vergleich von Betriebseinnahmen und -ausgaben ermitteln, ab 2004 verwenden müssen. Gleichzeitig wurden die Grenzen zur Buchführungspflicht angehoben, so dass viele kleine und mittlere Unternehmen statt der komplizierten Gewinnermittlung auf der Grundlage von Steuerbilanzen die einfachere EÜR wählen können.

Allerdings bedeutete der Vordruck für viele Steuerpflichtige doppelte Arbeit, da die Formulierungen unklar waren und nicht für alle Eintragungen Zeilen vorgesehen sind.

Nun stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass das Formular nicht geändert wird. Jedoch muss nicht jeder jedes Feld ausfüllen. Negative Folgen sollen durch Fehler beim Ausfüllen nicht entstehen. Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro kann ganz auf das Formular verzichtet werden.

BMF-Pressemitteilung Nr. 116/2004 vom 22.09.2004


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