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Handwerksrechnungen an Privathaushalte

Der Grundstücksbegriff ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung fallen unter den Grundstücksbegriff nicht nur das reine Grundstück, sondern auch alle wesentlichen Bestandteile und Scheinbestandteile. Somit gelten die neuen Rechnungsangaben immer dann für Sie, wenn Sie

- Bauleistungen, Reparaturen, Ausbesserungen an und in Gebäuden,
- Dienstleistungen rund ums Haus, z. B. Fensterreinigung
- Garten- und Pflegearbeiten

erbringen.

Achtung:
Reine Lieferungen von Material unterliegen nicht den neuen Rechnungsvorschriften, wenn Sie das Material nicht weiter be- und verarbeiten. Somit unterliegen z. B. Baumarktrechnungen nicht diesen Anforderungen.

Die Werklieferung oder die sonstige Leistung müssen in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden. Was ein enger Zusammenhang ist, ergibt sich wiederum nur aus der Gesetzesbegründung. Im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen die folgenden Arbeiten:

- Bauleistungen
- planerische Leistungen
- Instandhaltungsleistungen
- Reparatur- und Wartungsleistungen
- Reinigungsleistungen sowie
- Leistungen im gärtnerischen Bereich.

Namentlich fallen folgende Leistungen in den Geltungsbereich der neuen Pflichtangaben: Zur-Verfügung-Stellung von Betonpumpen, das Aufstellen von Material- und Bürocontainern und mobilen Toilettenhäuschen, die Entsorgung von Baumaterial, Haushaltsauflösungen, das Aufstellen von Messeständen, der Gerüstbau, Bepflanzungen und deren Pflege, Bauüberwachungsleistungen sowie die Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.

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Achtung
Eine Übergangsfrist, in der Sie sich auf die neue Rechnungsangabe einstellen können, sieht das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz nicht vor. Die neue Regelung ist seit dem 01.08.2004 gültig.



Sechs-Monatsfrist zur Rechnungsausstellung
Rechnungsansprüche verjähren doch erst nach zwei Jahren, wenn Sie mit einem Privatkunden abrechnen, bzw. nach fünf Jahren, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, werden viele von Ihnen denken. Da haben wir doch noch genügend Zeit, um unsere Leistungen abzurechnen. Ein Irrtum, der seit dem 01.08.2004 teuer werden kann.

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