Sonder- + Gemeinschaftseigentum
Gegensprechanlage in Wohnung ist Sondereigentum
Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind – vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gemeinschaftsordnung – Sondereigentum.
Deswegen hat auch der einzelne Eigentümer für die Reparatur aufzukommen. Anderes gilt für die restliche Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient, indem sie verhindern kann, dass unbefugte Personen das Gebäude betreten können.
OLG Köln, Beschluss v. 26.08.2002, Az.: 16 WX 126/02 in NZM 2002, 865
Sondernutzung als Kfz-Stellplatz
Wird einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung als Kfz-Stellplatz zugewiesen, ist damit eine andere Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen.
BayObLG, Beschluss v. 09.04.2002, Az.: 2 ZBR 30/02 in NZM 2002, 488
Sondernutzung berechtigt nicht zur Veränderung
Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche.
Grund: Sondernutzungsrechte beziehen sich nur auf den Gebrauch.
OLG Köln, Beschluss v. 18.01.2002, Az.: 16 Wx 247 01 in NZM 2002, 458