Aktuelle Rechtsprechungen | z. B. Arbeitsrecht
Weitere aktuelle Rechtsprechungen finden Sie auch hier und die allgemeinen Steuertipps können Sie hier nachlesen. Die immobilienspezifischen Urteile sind an gesonderter Stelle nachzulesen.
- 14.05.2004 | Kaskoversicherung: Vorsicht bei gestohlenem Kfz
- 09.05.2004 | Gebrauchsanweisung unverständlich? Eventuell berechtigt dies zur Rückgabe.
- Urlaubsantrag
- Schadenfreiheitsrabatt retten trotz Firmenwagen
- Minijobber können Geld zurückfordern
- Handel: Umtauschrecht auch bei Sonderverkäufen
- Pendlerpauschale und steuerpflichtiges Jobticket
- Arbeitszeit: Dauer von Ruhepausen muss vorher feststehen - Arbeitsbereitschaft ist keine Ruhepause
- Arbeitsrecht Spezial | Das neue Kündigungsrecht
- BGH: Betrug bei vorgetäuschter Rechung ?
- BGH: Umgekehrte Online-Versteigerung rechtmäßig
Urlaubsantrag
Arbeitgeber muss Urlaubsantrag zügig bearbeiten
Stellt der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag, muss der Arbeitgeber - wie das AG Frankfurt/Main feststellte - zügig über dessen Genehmigung entscheiden.
Die Richter gaben damit dem Antrag eines Mitarbeiters statt und schickten ihn noch rechtzeitig in seinen beantragten Weihnachtsurlaub. Den Antrag für seinen mehrtägigen Urlaub hatte der Arbeitnehmer bereits im September gestellt. Doch der Arbeitgeber reagierte darauf erst im Dezember.
Man könne, so das Unternehmen, dem Mitarbeiter nicht frei geben, da mit einem hohen Geschäftsaufkommen zwischen Weihnachten und Silvester zu rechnen sei. Der Arbeitnehmer wollte sich dadurch jedoch keinen Strich durch seine Urlaubsplanung machen lassen und zog vor Gericht.
Dort gaben ihm die Arbeitsrichter nun Recht. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters zügig bearbeiten. Auch wenn er ihn ablehnt, darf er dem Mitarbeiter dies nicht erst Monate später mitteilen.
AG Frankfurt/Main, Meldung vom 22.12.2003; AZ: 5 Ga 286/03
Schadenfreiheitsrabatt retten trotz Firmenwagen
Schadenfreiheitsrabatt: Umstieg vom Privat- auf einen Dienstwagen
Je nach Versicherung bleibt der bisherige Rabatt ab Dienstwagennutzung noch drei bis sieben Jahre erhalten. Danach verfällt er jedes Jahr um eine Stufe.
Das lässt sich so verhindern:
Auch Dienstwagennutzer können weiterhin den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt geltend machen. Erforderlich ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Diese ist der Versicherung vorzulegen. Der Rabatt bleibt dann allein an den Arbeitnehmer gebunden. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen nimmt er ihn mit.
Minijobber können Geld zurückfordern
Freiwillig versicherte Minijobber müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auf ihre Einkünfte keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen und können gezahlte Beiträge zurückfordern.
Diese Grundsatzentscheidung gilt rückwirkend und betrifft mehr als 100.000 freiwillig Versicherte, die seit April 1999 geringfügig beschäftigt waren.
Auf die Kassen kommen damit nach Schätzung des Gerichts Rückforderungen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro zu. Anträge auf Rückerstattung für das Jahr 1999 sind allerdings nicht mehr möglich, weil die Sozialversicherungsträger nur vier Jahre lang eine Rückzahlungspflicht hätten. Anträge für das Jahr 2000 sind bis Ende 2004 zu stellen.
AZ B 12 KR 25/03 R und B 12 KR 15/00R
Handel: Umtauschrecht auch bei Sonderverkäufen
"Umtausch von im Preis reduzierter Ware nicht möglich." Wenn Sie einmal in einem Kaufhaus oder aber bei einem Fabrikverkauf einen solchen Hinweis lesen, bezieht er sich ausschließlich auf den freiwilligen Umtausch. Ihr Umtauschrecht bei Sachmängeln kann jedoch generell nicht ausgeschlossen werden.
Falls Sie unsicher sind, ob Sie etwas wirklich behalten können, lassen Sie sich vom Verkäufer schriftlich ein Umtauschrecht zusichern. Ein Vermerk mit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Kassenzettel genügt. Sollte die Unterschrift unleserlich sein, würde ich persönlich mir noch den Namen des Verkäufers in Druckbuchstaben notieren.
Pendlerpauschale und steuerpflichtiges Jobticket
Die bisherige Abstufung der Pendlerpauschale entfällt. Es gilt nunmehr ein einheitlicher Wert. Sie können jetzt maximal 0,30 € je Entfernungskilometer steuerfrei erstatten. Der Betrag ist auch unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer zu seiner Arbeitsstätte gelangt, und welche Aufwendungen ihm dabei tatsächlich entstehen.
Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer höhere Kosten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, können diese Beträge kostenfrei erstattet werden. Wird kein Kraftwagen benutzt, ist die Pauschale auf einen maximalen Jahresbetrag von 4.500 € begrenzt. Nicht angesetzt werden kann die Pauschale für Flugstrecken.
Wichtig bei Sammeltransporten: Befördern Sie Ihre Mitarbeiter in Sammeltransporten zum Arbeitsplatz, können die Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nicht mehr ansetzen. In der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie die Sammelbeförderung mit dem Großbuchstaben "F" kennzeichnen.
Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gilt ebenfalls der maximale Erstattungsbetrag von 0,30. Wird ein Firmenfahrzeug genutzt, muss die Heimfahrt nicht als geldwerter Vorteil angesetzt werden.
Jobticket steuerpflichtig: Ihre Zuschüsse zu den Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie seit dem 1.1.2004 nicht mehr steuerfrei leisten.
Auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel auf Grund seines Dienstverhältnisses verbilligt oder völlig unentgeltlich nutzen kann. Allerdings kommt in diesen Fällen der reduzierte Rabattfreibetrag (jetzt 1.080 € statt bisher 1.224 €) zum Ansatz.st
Dauer von Ruhepausen muss vorher feststehen
Macht Ihr Mitarbeiter eine der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen, muss bei deren Beginn feststehen, wie lange die Pause dauern wird. Arbeitsunterbrechungen, bei denen Ihr Mitarbeiter nur abwartet, bis bestimmte Zuarbeiten erledigt sind, um dann sofort die Arbeit wieder aufzunehmen, können demnach nicht als Ruhepause gewertet werden.
Vielmehr liegt hier Arbeitsbereitschaft vor, die Sie als Arbeitszeit vergüten müssen. Eine Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitsbereitschaft als unbezahlte Ruhepause gilt, ist unwirksam.
BAG, AZ.: 1 AZR 603/01, 29.10.2002
Arbeitsrecht Spezial | Das neue Kündigungsrecht
Seit dem 1.1.2004 greift die erste Reform des Kündigungsrechts. Nachfolgend einige Informationen und Tipps zur Anwendung.
(a) Betriebsbedingte Kündigungen wurden erleichtert
Hier gilt seit dem 01.01.2004 dass keine Leistungsträger, also Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt, in die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen mit einbezogen werden müssen. Die Sozialauswahl selbst muss nach den Kriterien
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
getroffen werden (§ 1 Abs. 3 KSchG). Die Gewichtung der oben genannten Kriterien ist hierbei nicht gesetzmäßig vorgeschrieben. Sie kann nur dann auf Unzulänglichkeiten überprüft werden (zum Beispiel durch das Arbeitsgericht), falls diese im Vorfeld durch eine Betriebsvereinbarung festegelegt wurde.
(b) Die Kleinbetriebsgrenze wurde von 5 auf 10 Mitarbeiter erweitert
Das Gesetz, welches besagte, dass Mitarbeiter von Betrieben mit höchstens 5 Mitarbeitern über keinen Kündigungsschutz verfügen, wurde auf 10 Mitarbeiter angehoben (§ 23 KSchG), wobei Auszubildende nicht mitzählen. Jedoch muss beachtet werden, dass dies erst bei Neueinstellungen greift. Das bedeutet, dass Mitarbeiter, die bis jetzt Kündigungsschutz hatten, diesen durch diese Gesetzesänderungen nicht verlieren.
(c) Die Klagefrist bei Kündigungen wurde auf 3 Wochen herabgesetzt
Die Klage gegen eine Kündigung muss, nach dem neuen Kündigungsgesetz, nun innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen (§ 4 KschG).
(d) Abfindung, anstatt Klage
Sollte ein Mitarbeiter aus "dringenden betrieblichen Gründen" eine Kündigung erhalten haben und gegen diese nicht klagen, kann er eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr verlangen (§ 1a KSchG). Hierbei müssen Beschäftigungen von mehr als 6 Monaten auf ein Jahr aufgerundet werden. Ob der Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit der Abfindung nutzt oder doch lieber klagt, bleibt dem Mitarbeiter überlassen.
Gebrauchsanweisung unverständlich - evtl. Rückgabe
Das sollten Sie vor allem wissen, wenn Sie komplizierte Elektronikprodukte bei Billigmärkten gekauft haben. Dort fehlt jede Produkt- und Verkaufsberatung. Ganz schlimm kann die Reklamationsbetreuung werden:
Der angebliche Kundenservice wird auf Kosten reklamierender Käufer über Call-Center abgewickelt. Wer reklamieren will, landet meist in minutenlangen kostspieligen Warteschleifen und gibt entnervt auf. Schier verzweifelt sind zum Beispiel Aldi-Kunden, die ein Navigationssystem mit Pocket-PC gekauft hatten. Wem wenigstens die Installation gelang, der ärgerte sich über unzureichende Speicherkapazitäten.
- Kommen Sie mit der Bedienungsanleitung technischer Produkte nicht klar, sollten Sie das reklamieren. Gemäß § 434 BGB haben Sie in berechtigten Reklamationsfällen einen Anspruch auf Geldrückgabe. Hat man Sie bei Reklamationen am Telefon hingehalten, sollten Sie Ersatz dieser Kosten fordern. Auch die Kosten der Rücksendung hat der Verkäufer zu tragen.
- Achtung: Verwechseln Sie die 2-jährige gesetzliche Gewährleistung nicht mit 3-jährigen Garantieversprechen. Das Garantieversprechen des Herstellers ermöglicht meist nur eine Ersatzlieferung oder Reparatur. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags können Sie nur innerhalb der 2-Jahres-Frist durchsetzen.
Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Kaskoversicherung: Vorsicht bei gestohlenem Kfz
Wird einem Fahrzeughalter der Fahrzeugschlüssel gestohlen, sollte er umgehend die Schlösser an seinem Wagen austauschen lassen. Anderenfalls geht er leer aus, wenn das Fahrzeug kurz darauf entwendet wird.
Urteil des OLG Bamberg vom 13.11.2003, 1 U 100/03, Pressemitteilung des OLG Bamberg
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